Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

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2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

3.12. Ort der Lieferung

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (April 2024)

Anmerkung

  1. Der Versendungsvorgang beginnt nur dann mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Beauftragten, wenn der Abnehmer feststeht, d. h. der Liefergegenstand zum Abnehmer „auf den Weg gebracht wird“ (a. A. Frye, UR 2013 S. 989). Bei einem Transportvorgang, in den mehrere Beauftragte eingeschaltet werden, ist nicht erforderlich, dass jeder dieser Beauftragten den Abnehmer und dessen Adresse kennt. Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des , BStBl 2009 II S. 552) aus, „wenn sich aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lässt, dass der Abnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestanden hat“.

    Der Abnehmer steht nur dann fest, wenn der Lieferer vor Beginn des Transports die rechtliche Lieferverpflichtung eingegangen ist (vgl. hierzu , BStBl 2017 II S. 1079 = DStR 2017 S. 872 mit Anm. Heuermann = MwStR 2017 S. 462 m. Anm. R. Langer; , BStBl 2017 II S. 1076 = UR 2017 S. 185 m. Anm. Monfort = DStR 2017 S. 147 m. Anm. Heuermann = MwStR 2017 S. 171 m. Anm. Winter, zu einem „call-off-Lager“;

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