UStAE Aktuell
2024
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15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern
Anmerkung
Die Verwaltung hat in Abschn. 15.24 UStAE (eingefügt durch das BStBl 2022 I S. 197) die private Nutzung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrräder, die keiner Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen, sowie die Überlassung dieser Fahrräder an das Personal geregelt ( Ergänzungen dazu in FM Mecklenburg-Vorpommern v. 31.1.2023, DStR 2023 S. 580 = MwStR 2023 S. 279 = UR 2023 S. 543; vgl. ferner Marzinowski/Möser, MwStR 2022 S. 93; umfassende Darstellung bei Hiller/Griesfelder, UR 2022 S. 825 mit Hinweis, dass der Gesetzgeber unionsrechtlich die Möglichkeit hat, die Umsätze ermäßigt zu besteuern).
Bei der Überlassung von Elektrofahrrädern an das Personal, die erstmals nach dem und vor dem zur privaten Nutzung überlassen werden, ist lohnsteuerlich monatlich 1 % des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises und ab 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises anzusetzen (vgl. hierzu DStR 2023 S. 2860; Lerbs, ). Die lohnsteuerlichen Vergünstigungen gelten aber nicht für Zwecke ...