UStAE Aktuell
2024
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12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)
Anmerkung
I. Unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze
Der Begriff des Schwimmbades ist unionsrechtskonform i. S. einer Sportanlage auszulegen, d. h. das Schwimmbad muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet sein bzw. die Möglichkeit hierzu bieten. Hierbei ist allein auf die objektiven Merkmale des Schwimmbads abzustellen. Nicht entscheidend ist die Absicht der Besucher. Für eine Sportanlage sprechen die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder das Ausmaß des Schwimmbeckens ( „Město Žamberk“ (Stadt Senftenberg)“, UR 2013 S. 338; , BStBl 2015 II S. 194; MwStR 2015 S. 235). Ein Erholungsbad erfüllt nicht die Voraussetzungen eines begünstigten Schwimmbads (, BFH/NV 2022 S. 47).Die Verwaltung hat mit (BStBl 2015 I S. 562) die Rechtsprechung in Abschn. 12.11 Abs. 1 Sätze 2 – 4 UStAE übernommen. Das FinMin Schleswig-Holstein hat mit Kurzinfo v. (UR 2023 S. 44; vgl. dazu auch Streit/Siebel, )...