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NWB Nr. 20 vom Seite 1424

Ermäßigte Umsatzbesteuerung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern

Finanzverwaltung konkretisiert den Begriff des Schwimmbads

Dr. Thomas Streit und Dr. Yue Siebel

[i]FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 23.11.2022, NWB LAAAJ-33257 Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben klargestellt, dass der Eintritt zu Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % umsatzbesteuert werden kann (vgl. FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. , NWB LAAAJ-33257). Die diesbezügliche Eingabe beim BMF, die zur Klarstellung führte, erfolgte im Auftrag des EWA − European Waterpark Association e.V. Damit werden nunmehr grundsätzlich sämtliche Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder unter den unionsrechtlich determinierten Begriff des Schwimmbads i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gefasst.

I. Vom Gesetzgeber intendierte Förderung der „Schwimmbäder“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

[i]Steuerermäßigung für SportanlagenDamit ein Nutzer eines Schwimmbads bzw. ein Schwimmbadbetreiber vom ermäßigten Steuersatz profitieren kann, muss das Schwimmbad der Bevölkerung eine sportliche Betätigung im Zusammenhang mit dem „Schwimmen“ ermöglichen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegen die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze der ermäßigten Umsatzbesteuerung von derzeit 7 % Umsatzsteuer. Der Begriff des Schwimmbads ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Steuersatz...

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