UStAE Aktuell
2024
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§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Anmerkung
§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG ist durch das JStG 2022 in der Weise geändert worden, dass nicht nur Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sondern nunmehr alle im Gesetz bezeichneten Einrichtungen ohne Bescheinigungsverfahren begünstigt sind, wenn Träger der Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Damit sind beispielsweise auch kirchliche Einrichtungen ohne eine Gleichwertigkeitsbescheinigung begünstigt.
Leiht eine öffentliche Schule Lernmittel entgeltlich an die Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schüler Lernmittel aus, erfüllt die Schule den Begriff der öffentlichen Bücherei und bewirkt steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Werden die Lernmittel ausgemustert und veräußert, sind die Umsätze gem. § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei (LSt Niedersachsen v. , UR 2018 S. 811).