UStAE Aktuell
2024
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§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen
Die Vorschrift ist durch das Bundesteilhabegesetz vom (BGBl 2016 I S. 3234) in das UStG eingefügt und an die geänderten sozialrechtlichen Vorschriften angepasst worden. Die Vorschrift befreit bestimmte Leistungen nach dem SGB IX, die der Teilhabe und Rehabilitation behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen dienen. Die Vorschrift setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL um. Wie die unionsrechtliche Vorgabe unterscheidet § 4 Nr. 15c UStG zwischen Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden und Einrichtungen privater Unternehmer, die nur steuerfrei sind, wenn es sich um Einrichtungen mit sozialem Charakter handelt. Diesen Status erlangen private Rehabilitationsdienste- und einrichtungen, wenn sie mit einem Rehabilitationsträger einen Vertrag nach § 38 SGB IX abschließen, in dem insbesondere die Qualitätsanforderungen für ihre Tätigkeit geregelt werden (zu weiteren Einzelfragen vgl. Hölzer in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 15c Rz. 1 ff.).