UStAE Aktuell
2024
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§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
Anmerkung
I. Befristete Absenkung der Steuersätze (§ 28 Abs. 1 bis 3 UStG)
Durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – (BGBl 2020 I S. 1512) sind v. bis der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 UStG) von 19 % auf 16 % gesenkt worden. Weil es sich um zeitlich begrenzte Regelungen handelt, hat der Gesetzgeber die allgemeine Vorschrift zu den Steuersätzen in § 12 UStG unverändert belassen. Das (BStBl 2020 I S. 584; vgl. dazu Erdbrügger, UR 2020 S. 485) und v. (DStR 2020 S. 2543) zu der befristeten Absenkung der Steuersätze Stellung genommen.
Technisch erleichtert wird den Unternehmern die Umstellung der ausgezeichneten Preise, weil sie von der Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 der Preisauszeichnungsverordnung Gebrauch m...