UStAE Aktuell
2024
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27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Nach § 27a UStG erhalten seit dem alle Unternehmer i. S. des § 2 UStG ohne Weiteres auf Antrag eine USt-IdNr. Deutschland hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. Art. 273 MwStSystRL die Erteilung der USt-IdNr. bei bestimmten Sachverhalten von besonderen Voraussetzungen, z. B. Sicherheitsleistung, abhängig zu machen (vgl. dazu „BB construct“, MwStR 2018 S. 67 m. Anm. Winter).
Da die USt-IdNr. seit dem ggf. auch materiell-rechtliche Bedeutung hat, plädiert Prätzler (UStB 2019 S. 330) dafür, dass die USt-IdNr. zukünftig allen Unternehmern mit ihrer Registrierung automatisch erteilt wird.
Sonderregeln gelten für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Sie müssen bei Antragstellung nachweisen, dass sie die USt-IdNr. für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe benötigen. Nur auf diese Weise können nichtunternehmerisch tätige juristische Personen nach der deutschen Gesetzeskonzeption bei Bezug sonstiger Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten den Status einer dem Unternehmer gleichgestellten juristischen Person i. S. des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG erlangen.
Zur Erteilung von USt-IdNrn. an... BStBl 2023 I S. 803