UStAE Aktuell
2024
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26.1. Luftverkehrsunternehmer
Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen (originäre Luftfahrtunternehmen) oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen (vertragliche Luftfahrtunternehmen) und sich hierdurch im eigenen Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Auch die Veranstalter von Pauschalreisen gehören hierzu, wenn sie die Reisenden mit eigenen Mitteln befördern oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringen ( UR 2017 S. 727).
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr fallen häufig Transferleistungen im Inland an (Zubringerfahrten oder -flüge). Zu deren Behandlung vgl. UR 2018 S. 223. Die Zugfahrt zum Flughafen ist keine unselbständige Nebenleistung zum grenzüberschreitenden Flug. Daher kommt für die Zubringerleistung kein Erlass der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG in Betracht (, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 4/19, EFG 2019 S. 1863 m. Anm. Kessens).