UStAE Aktuell
2024
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25a.1. Differenzbesteuerung
Anmerkung
I. Rechtsänderungen im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG ab
Münz- und Briefmarkenhändler haben bis zum die Differenzbesteuerung vielfach nicht angewendet und ihre Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Deswegen wurde für Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllten, auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet (§ 25a Abs. 8 Satz 1 UStG). Aufgrund des Wegfalls des ermäßigten Steuersatzes zum wenden nunmehr viele Unternehmer für Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen, die Differenzbesteuerung an. Dabei ergibt sich das praktische Problem, welche Gegenstände, die zum im Bestand sind, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen. Nach dem (a. a. O.) dürfen die Händler für Veräußerungen bis zum davon ausgehen, dass 60 % der Gegenstände in den Anwendungsbereich des § 25a UStG fallen. Daher müssen die Unternehmer die Gegenstände dem „60 %-Topf“ und dem „40 %-Topf“ zuordnen. Bei der Veräußerung der Gegenstände aus dem 60 %-Topf kann die Marge mit 30 % des Verkaufserlöses angesetzt werden.
Bei der Veräußerung von Ku...