UStAE Aktuell
2024
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25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG
Anmerkung
Die Verwaltung hat mit (DStR 2021 S. 1543 = UR 2021 S. 679; vgl. hierzu auch Anm. 1 zu Abschn. 25.1) Abschn. 25.2 umfänglich überarbeitet (vgl. dazu im Einzelnen Weber, UVR 2021 S. 341)sa. Bisher war unklar, ob die Steuerfreiheit von „Drittlandsreisen“ in mehrstufigen Leistungsketten zur Anwendung kommt (so Wolf, MwStR 2020 S. 838). Die Verwaltung bejaht dies, weil bei Kettengeschäften darauf abzustellen ist, ob der 1. Unternehmer in der Kette Reisevorleistungen im Dritttlandsgebiet bezogen hat (vgl. hierzu Abschn. 25.1 Abs. 9 Satz 3 und Abschn. 25.2 Abs. 1 Beispiel 1 Satz 6 UStAE; kritisch Vobbe, UR 2021 S. 805). Wendet der 1. Unternehmer in der Reihe Vereinfachungsregelungen an, z. B. die Zielortregelung, ist die Anwendung der Vereinfachungsregelung für alle nachfolgenden Unternehmer bindend (Abschn. 25.2 Abs. 4 und 5).
Beispiel:Reiseveranstalter R in Regensburg verkauft eine Pauschalreise nach Israel an den Reiseveranstalter U in München. U verkauft diese Reise im eigenen Namen an den Reisenden K. R wendet die Zielortregelung an.
Die Reiseleistung des R wird gem. § 3a Abs. 1 UStG in Regensburg steuerbar bewirkt...