UStAE Aktuell
2024
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20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Anmerkung
Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. (BGBl 2019 I S. 2875) ist die Betragsgrenze für die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG ab 2020 von bisher 500.000 € auf 600.000 € angehoben worden. Der Gesetzgeber ist mit dieser Änderung einer Forderung des Bundesrats nachgekommen, die Betragsgrenze für die Istversteuerung wieder an die Grenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzupassen (vgl. Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 20 Rz. 39.2).
Beginnt der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit, ist im Fall des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres abzustellen (Abschn. 20.1 Abs. 4 Sätze 2 und 3). Maßgeblich ist dabei der voraussichtliche Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der Sollversteuerung (, DStR 2021 S. 727 = UR 2021 S. 318 = MwStR 2021 S. 469 m. Anm. Reichelt).
Nach Abschn. 20.1 Abs. 1 Satz 1 (eingefügt durch BStBl 2013 I S. 964 = MwStR 2013 S. 494 m. Anm. Schrader) und Abs. 3 Satz 3 können der Antrag und der Verzicht auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur bis zur formellen BestandskraftBStBl 2009 II S. 1026