UStAE Aktuell
2024
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19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
Der Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer kann auch durch konkludentes Verhalten ausgeübt werden, z. B. durch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck, in der die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will (Abschn. 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 UStAE). Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (, BStBl 2014 II S. 210 – irrtümlich zu hoch berechneter Gesamtumsatz; vgl. hierzu auch Mensch, UR 2014 S. 472).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, nur dem Insolvenzverwalter zu, weil das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergeht. Macht der Insolvenzverwalter von dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Gebrauch, gilt das auch für den Schuldner, wenn er mit insolvenzfreiem Vermögen Umsätze tätigt, weil nur ein Unternehmen i...BStBl 2013 II S. 334