UStAE Aktuell
2024
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18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer
Anmerkung
§ 18g UStG ist durch das JStG 2009 in das Gesetz eingefügt worden und ist die Grundlage für die Mitwirkung des BZSt bei der Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen im Inland ansässiger Unternehmer an die Erstattungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten. Abschn. 18g.1 UStAE erläutert dieses Verfahren und übernimmt dazu die Ausführungen in Rz. 34 bis 45 des (BStBl 2009 I S. 1520).