UStAE Aktuell
2024
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18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
1. Umsatzsteuerliche Behandlung von i. g. Lieferungen und i. g. Dienstleistungen
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) diente früher nur der Kontrolle von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen des mittleren Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften i. S. des § 25b Abs. 2 UStG (letztere Lieferungen werden aus Vereinfachungsgründen in der nachfolgenden Darstellung nicht immer ausdrücklich erwähnt). Seit dem ist die ZM auch Kontrollinstrument für „innergemeinschaftliche Dienstleistungen“. Als innergemeinschaftliche Dienstleistungen werden in Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 v. (ABl. EU Nr. L 268/1 v. ) (sog. Zusammenarbeitsverordnung) Dienstleistungen definiert, die in der Zusammenfassenden Meldung nach Art. 262 MwStSystRL anzuzeigen sind. Danach sind innergemeinschaftliche Dienstleistungen sonstige Leistungen
die ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer,
an einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger erbringt,
deren Ort sich nach Art. 44 MwStSystRL (= § 3a Abs. 2 UStG) bestimmt,
die in dem anderen Mitgliedstaat steuerp...