UStAE Aktuell
2024
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18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Der BFH ist der Verwaltungsauffassung entgegengetreten, dass das Vorsteuervergütungsverfahren, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 UStDV vorliegen, Vorrang gegenüber dem allgemeinen Besteuerungsverfahren hat (, BStBl 2013 II S. 497; , BStBl 2020 II S. 129 = DStR 2015 S. 361 m. Anm. Heu = MwStR 2015 S. 399 m. Anm. Grünwald). Vielmehr könne ein ausländischer Unternehmer, der Steuer nach § 14c Abs. 1 oder 2 UStG schuldet, in seiner – nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG erforderlichen – Steuererklärung die im Kalenderjahr angefallenen Vorsteuerbeträge geltend machen, soweit sie nicht im Vergütungsverfahren vergütet worden sind. Durch Änderungen der § 15 Abs. 4b, § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) ist zum die Verwaltungsmeinung in das UStG übernommen worden. Allerdings gilt die Neuregelung nur für die Fälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG, nicht hingegen für den unberechtigten Steuerausweis ...BStBl 2020 I S. 530