UStAE Aktuell
2024
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18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Anmerkung
Anträge auf Vorsteuervergütung innerhalb der Union sind seit dem nicht mehr im Erstattungsstaat einzureichen, sondern müssen im Ansässigkeitsmitgliedstaat gestellt werden. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat muss ein elektronisches Portal zur Verfügung stellen, über das die Erstattungsanträge eingereicht werden (, EFG 2021 S. 503 m. Anm. Matthes). Adressat ist aber weiterhin der Mitgliedstaat der Erstattung, d. h. der Ansässigkeitsstaat hat nur die Funktion eines elektronischen Briefkastens. Dementsprechend müssen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ihre Anträge über das Portal ihres Mitgliedstaates an das für die Erstattung der deutschen Vorsteuer zuständige BZSt richten.
Im Inland ansässige Unternehmer müssen nach § 18g UStG ihren Antrag auf Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge über ein elektronisches Portal dem BZSt übermitteln, das den Antrag an die Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterleitet. Für jeden Mitgliedstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Hat ein Unternehmer zunächst Rechnungen ohne Steuerausweis erhalten, weil der leistende Unternehmer...