UStAE Aktuell
2024
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18.4. Dauerfristverlängerung
Anmerkung
Gem. § 48 Abs. 4 UStDV i. d. F. der 3. Verordnung v. (BGBl 2016 I S. 1722) zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum „angerechnet“. Ergibt sich dabei ein Überschuss, wird dieser erstattet, sofern er nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Die Neuregelung entspricht der bisherigen Praxis und jetzt auch Abschn. 18.4 Abs. 5 UStAE i. d. F. des BStBl 2016 I S. 1459.
Eine Sondervorauszahlung, die vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom späteren Insolvenzschuldner geleistet worden ist, ist im Fall der Insolvenzeröffnung für den letzten Voranmeldungszeitraum des vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteils anzurechnen (, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 9/18, EFG 2018 S. 604 m. Anm. Büchter-Hole).
Das Finanzamt kann die Fristverlängerung widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet werden (vgl. dazu im Einzelnen Trinks/Trinks, ).
Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber die dezentrale Erfassung von Organisatio... BStBl 2023 I S. 803