UStAE Aktuell
2024
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17.2. Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen sowie Maßnahmen zur Verkaufsförderung
Anmerkung
1. Überarbeitung des Abschn. 17.2 UStAE durch
Das (BStBl 2017 I S. 992; vgl. dazu Prätzler, MwStR 2017 S. 660, Beer/Müller, DStR 2017 S. 2787 und instruktiv Huschens, UVR 2017 S. 271 mit Beispielen) Abschn. 17.2 UStAE vollständig überarbeitet. Die bisherigen Grundsätze des Abschn. 17.2 Abs. 1–10 UStAE sind erhalten geblieben, wurden aber kürzer und kompakter dargestellt. Eingearbeitet wurden die , BStBl 2017 II S. 806 und , BStBl 2017 II S. 810.
2. Preisnachlässe in der Leistungskette
Bei der Umsatzbesteuerung und dem Vorsteuerabzug ist nach der von der Verwaltung übernommenen Rechtsprechung die Gesamtkette vom Hersteller einer Ware bis zum Endabnehmer zu betrachten und sind Zahlungen und Rückzahlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn dabei einzelne Kettenglieder „übersprungen“ werden. Voraussetzung für eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist u. a., dass der Unternehmer, der die Preiserstattung bzw. den Nachlass gewährt, z. B. der Hersteller, eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbringt (Abschn. 17.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 UStAE). Diese Auffassung hat der BFH in der Vergangenheit bestätigt (, BStBl 2017 II S. 806 = MwStR 2014 S. 6...BStBl 2017 II S. 810