UStAE Aktuell
2024
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15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
Anmerkung
Die Anweisungen in Abschn. 15.15 UStAE beruhen auf dem (BStBl 2012 I S. 60), durch das die Verwaltung die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu den 3 Tätigkeitsbereichen eines Unternehmers (unternehmerische/wirtschaftliche Tätigkeit – Sphäre 1, nichtwirtschaftliche/unternehmensnahe Tätigkeit – Sphäre 2 und nichtwirtschaftliche/unternehmensfremde Tätigkeit für den privaten Bedarf oder den privaten Bedarf des Personals – Sphäre 3) umgesetzt hat. Bei Leistungsbezügen für Sphäre 2 und 3 scheidet grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus (vgl. zuletzt , BStBl 2023 II S. 936 = DStR 2023 S. 93 m. Anm. Treiber = UR 2023 S. 163 m. Anm Hoeveler = MwStR 2023 S. 183 m. Anm. Jacobs). Eine vorübergehende mietzinsfreie Überlassung ist vorsteuerunschädlich, wenn die Überlassung nach den Vereinbarungen der Beteiligten anschließend als langfristiges steuerpflichtiges Mietverhältnis fortgesetzt wird (vgl. Abschn. 15.15 Abs. 1 Beispiel 2 UStAE). Nach Ansicht vor Prätzler (UStB 2020 S. 224) liegt in diesem Fall eine insgesamt entgeltliche Leistung vor. Für die „mietzinsfreie“ Zeit entstehe noch keine Umsatzsteuer, wenn sich der Unternehmer auf Art. 64 MwStSystRL berufe. Denn danach entsteht die Steuer erst mit A...