UStAE Aktuell
2024
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14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
§ 14b Abs. 1 Satz 2 UStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert worden. Danach ist nicht nur die Lesbarkeit der Rechnung, sondern sind alle Anforderungen des neuen § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG während der Dauer der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten.
Papierrechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger (z. B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z. B. Magnetband, Diskette, CD-ROM) aufbewahrt werden (Abschn. 22.1 Abs. 2 UStAE; vgl. dazu auch Henn/Kuballa, NWB 2017 S. 2779). Elektronische Rechnungen müssen elektronisch aufbewahrt werden (vgl. dazu Abschn. 14b.1 Abs. 6 UStAE i. d. F. des (BStBl 2015 I S. 458). Eine Aufbewahrung als Papierausdruck ist nicht zulässig. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren muss den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ entsprechen. Daher sollten elektronische Rechnungen unmittelbar nach dem Zugang in ihrer Urform archiviert werden (vgl. hierzu Groß/Lamm/Lindges, DStR 2012 S. 1413; Robisch, UR 2012 S. 550; ...