UStAE Aktuell
2024
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14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
Anmerkung
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Namen und Anschriften der Beteiligten sind in der Rechnung jeweils vollständig anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; zu Erleichterungen vgl. § 31 Abs. 2 und 3 UStDV). Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein (, BStBl 2020 II S. 424 = DStR 2019 S. 1086 m. Anm. Heuermann = MwStR 2019 S. 674 m. Anm. Weymüller; , BStBl 201 II S. 646 = MwStR 2020 S. 313 m. Anm. Kessens. Nach dem , MwStR 2023 S. 902 m. Anm. Mateev) gilt dies nach der Rechtsprechung des EuGH nicht uneingeschränkt: Ist der wahre Lieferer in der Rechnung nicht angegeben, ist der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen. Ist in einer Rechnung nur der Briefkastensitz des leistenden Unternehmers angegeben, an dem er postalisch erreichbar ist, war nach früherer Rechtsprechung des BFH ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, weil die vollständ...