UStAE Aktuell
2024
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13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets
Anmerkung
1. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. des KroatienAnpG
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum den Übergang der Steuerschuldnerschaft für Gegenstände der Anlage 4 eingeführt. Die Liste dieser Gegenstände enthält Verweisungen auf den Zolltarif, so dass ggf. eine unverbindliche Zolltarifauskunft bei der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden kann. Vgl. im Einzelnen Abschn. 13b.7a UStAE n. F.
2. Einschränkung der Regelung durch das ZollkodexAnpG
Wegen der Rechtsunsicherheiten, Abgrenzungsfragen und der praktischen Probleme, die sich aus der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG ergeben (zur Kritik vgl. Matheis, UVR 2014 S. 378), ist durch das ZollkodexAnpG der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Lieferungen beschränkt worden, bei denen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs die Summe der Entgelte mindestens 5.000 € beträgt. Darüber hinaus ist auch durch Änderung der Anlage 4 des UStG der Katalog der Gegenstände, die unter die Regelung fallen, reduziert worden (vgl. dazu Huschens, UVR 2015 S. 83 und Höink/Hudasch, NWB 2015 S. 1718).
3. Einschränkung durch das StÄndG 2015
Bei Leistungsbezügen ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem a...BStBl 2016 I S. 820