UStAE Aktuell
2024
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13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
1. Rechtsentwicklung
Durch Art. 6 des 6. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. (BStBl 2011 I S. 978) ist § 13b Abs. 2 UStG mit Wirkung ab um eine Nr. 10 erweitert worden. Danach fällt auch die steuerpflichtige Lieferung von Mobilfunkgeräten sowie integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand in den Anwendungsbereich des § 13b UStG, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Die Regelung beruht auf einer Ermächtigung des Rats der EU v. (ABl. EU 2010 Nr. L 309 S. 5), die bis zum befristet wurde (vgl. dazu Huschens, NWB 2011 S. 1875). Die Regelung ist nunmehr durch Art. 199a Abs. 1 Nr. 1 und 2 MwStSystRL gedeckt.
Zum ist die Regelung auf Tablet-Computer und Spielekonsolen erweitert worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG i. d. F. des KroatienAnpG). Da das Gesetz die Gegenstände nicht durch Verweisung auf Zolltarifpositionen spezifiziert, ist abzusehen, dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird. Im BStBl 2014 I S. 1297