UStAE Aktuell
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
Anmerkung
Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG – ähnlich wie bei Bauleistungen – auf Reinigungsleistungen an Gebäudereinigungsunternehmen beschränkt (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). Damit wird verhindert, dass ein großer Kreis bisher umsatzsteuerlich nicht mit einem U-Signal erfasster Unternehmer nur deshalb umsatzsteuerlich aufgenommen wird, weil Gebäudereinigungsleistungen von anderen Unternehmern bezogen werden.
Der Begriff der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist in Abschn. 13b.5 UStAE kasuistisch erläutert (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Huschens, NWB 9/2011 S. 700; Luft, DStR 2011 S. 749; Langer, DB 2011 S. 444; Nieskoven, GStB 2011 S. 253).
Die Hausfassadenreinigung ist von Bauleistungen (z. B. Sandstrahlreinigung) abzugrenzen.
Die Reinigung von haustechnischen Anlagen ist von Wartungsleistungen abzugrenzen.
Die Schornsteinreinigung soll ebenso wie die Schädlingsbekämpfung keine Reinigungsleistung sein.
Sofern Zweifel bestehen, ob eine Leistung der Art nach eine Gebäudereinigungsleistung darstellt, ist auch im Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG zu empfehlen, von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.8 UStAE Gebrauch zu machen und einvernehmlich vom Übergan...