UStAE Aktuell
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
13b.18. Übergangsregelungen
Anmerkung
Ab findet § 13b UStG auch auf Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten Anwendung (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG n. F.). Sofern der leistende Unternehmer für vor dem vereinnahmte Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erstellt hat, sind die Rechnungen über diese Anzahlungen für den Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen, ggf. im Rahmen der Schlussrechnung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Allerdings hat die Finanzverwaltung mit (BStBl 2020 I S. 288) – wie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit – eine Übergangsregelung getroffen, wonach es nicht beanstandet wird, wenn bei Anwendung der Regeln zum Übergang der Steuerschuldnerschaft die erklärten und versteuerten Anzahlungen unberücksichtigt bleiben und die Anzahlungsrechnungen nicht berichtigt werden.