UStAE Aktuell
2024
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13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger
Anmerkung
1. Entstehung der Steuer bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (§ 13b Abs. 1 UStG)
Wird eine steuerpflichtige sonstige Leistung i. S. von § 3a Abs. 2 UStG durch einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt, entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird (zwingende Vorgabe aus Art. 63 MwStSystRL).
Die Regelung hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger in vielen Fällen sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers bereits zu einem Zeitpunkt versteuern muss, zu dem er noch nicht im Besitz einer Rechnung ist, aus der er die Besteuerungsgrundlagen entnehmen kann.
Frachtführer F aus Warschau hat für den in Dresden ansässigen Unternehmer A am eine Güterbeförderung von Warschau nach Dresden ausgeführt.
Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG der Empfängerort, also Dresden. A schuldet nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige sonstige Leistung des F. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats 7/01.
2. Steuerentstehung in den übrigen Fällen (§ 13b Abs. 2 UStG)
In den übrigen Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft entsteht die Steuer g...