UStAE Aktuell
2024
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13b.10. Ausnahmen
Anmerkung
Nach § 13b Abs. 6 UStG kommt in bestimmten Fällen bei Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Regelung zum Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Anwendung.
Katalog nach § 13b Abs. 6 Nr. 1 – 6 UStG
Personenbeförderung, die
der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterlegen hat;
die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entfällt gem. § 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG, wenn die Leistung der Beförderungseinzelbesteuerung „unterlegen hat“. Eine Leistung hat der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 1 UStG vorliegen. Daher ist es unerheblich, ob die Beförderungseinzelbesteuerung tatsächlich durchgeführt wurde oder der Unternehmer nachträglich zur allgemeinen Besteuerung nach § 16 Abs. 5b UStG optiert (, EFG 2015 S. 855),
mit einem Landfahrzeug durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG);
früher galt die Ausnahmeregelung in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG nur für Personenbeförderungen mit einem Taxi. Diese Regelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung ab auf Landfahrzeuge ausgeweitet
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung besteht.
Beis...