UStAE Aktuell
2024
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1.11. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG)
Anmerkung
Nach § 1 Abs. 3 UStG sind die dort bezeichneten Umsätze „wie Umsätze im Inland“ zu behandeln. Daher stellt sich die Frage, ob sich auch die Wirkungen der Organschaft auf eine in den Gebieten i. S. des § 1 Abs. 3 UStG ansässige Organgesellschaft erstrecken (vgl. dazu Anm. zu Abschn. 2.9 UStAE).
Warenbewegungen aus dem Drittland in Freihäfen begründen nicht den Tatbestand der Einfuhr und lösen deshalb keine Einfuhrumsatzsteuer aus. Deshalb kommt es auch bei der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung, solange sie im Freihafen lagert, nicht zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (, Wallenborn, MwStR 2017 S. 575 m. Anm. Vobbe = EU-UStB 2017 S. 57 m. Anm. Nieskens; vgl. auch Wolffgang, UR 2017 S. 845: keine Konnexität von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuerschuld; kritisch zur Rechtsprechung des EuGH dagegen Eder/Dehn, BB 2018 S. 2910).