UStAE Aktuell
2024
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12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG)
Anmerkung
I. Abweichung der Vorschrift vom Unionsrecht (Rechtslage bis )
Der , BStBl 2012 II S. 630; ebenso Urt. v. – XI R 2/17, MwStR 2020 S. 81 m. Anm. Hüttemann) ausgeführt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, soweit die Steuerermäßigung sich nicht auf Leistungen beschränkt, die „für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit“ erbracht werden (vgl. Anlage III Nr. 15 zur MwStSystRL). Dies hat zur Folge, dass die Regelungen in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG, soweit sie zur Anwendung des allgemeinen Steuersatzes führen, weit auszulegen sind (, DStR 2024 S. 554 m. Anm. Treiber = MwStR 2024 S. 306 m. Anm. Sterzinger). Für gemeinnützige Einrichtungen, die die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Anspruch nehmen, ergaben sich daraus erhebliche Risiken (vgl. Michel, DB 2012 S. 2007; Berg/Szymczak, UR 2018 S. 853: auch Verstoß gegen unionsrechtliches Beihilfeverbot gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV; vgl. dazu aber Hummel, UR 2023 S. 345).
In Fortführung seiner Rechtsprechung hat der BFH zur Besteuerung eines gemeinnützigen Sportvereins durch Urteil v. - V R 4/13, DStR 2014 S. 1539 m. Anm. Heu = MwStR 2014 S. 579 m. Anm. Grünwald; vgl. hierzu a...