UStAE Aktuell
2024
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12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d UStG)
Anmerkung
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG begünstigt Leistungen, die auf einer nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung beruhen (, BStBl 2021 II S. 8874 = DStR 2020 S. 2483 = MwStR 2021 S. 37). Unmaßgeblich ist, ob der Unternehmer seine Darbietung in eigener Regie selbst veranstaltet oder im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Unter die Begünstigung fällt daher ein einmal jährlich stattfindendes Dorf- oder Volksfest mit Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm, das von einer Gemeinde durchgeführt wird und bei dem Eintrittsgelder erhoben werden (, BStBl 2017 II S. 849). Die Verwaltung hat mit (BStBl 2015 I S. 738) Abschn. 12.8 Abs. 1 Sätze 1 - 4 UStAE an die Rechtsprechung des BFH angepasst.
Der Betrieb eines Freizeitparks ist nicht begünstigt, weil der Ermäßigungstatbestand nur die Leistungstätigkeit reisender Schausteller erfasst (, BStBl. 2019 II S. 293 = MwStR 2018 S. 1019 m. Anm. Hidien). Das FG Köln hat Zweifel, ob dies mit Unionsrecht vereinbar ist und hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten (