UStAE Aktuell
2024
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12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken
Zum gilt für Personenbeförderungsleistungen im Schienenbahnverkehr – unabhängig von der Beförderungsstrecke – der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. , BGBl 2019 I S. 2886; zur Frage der Verfassungsmäßigkeit vgl. Widmann, UR 2020 S. 24; Kube, UR 2020 S. 530: Verletzung des Grundsatzes der Neutralität wegen Ungleichbehandlung von Schienen- und Busverkehr). Zudem wurde § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben und § 35 Abs. 2 Satz 2 UStDV angepasst. Beim Fahrkartenverkauf bis zum wird für den sog. Fernverkehr auf den Fahrkarten noch der Regelsteuersatz von 19 % ausgewiesen, auch wenn die Beförderungsleistung erst nach dem erbracht wird. Die Verwaltung hat mit (BStBl 2020 I S. 197) eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach dem Bahnkunden, der die Beförderungsleistung erst nach dem in Anspruch nimmt, (auch) der überhöht ausgewiesene Steuerbetrag als Vorsteuer gewährt wird, sofern das Bahnunternehmen seine Rechnung (Fahrkarte) nicht berichtigt und die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Um...