UStAE Aktuell
2024
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12.13. Begünstigte Verkehrsarten
Anmerkung
1. Schienenbahnverkehr
Nicht begünstigt ist die Überlassung schienengebundener Beförderungsmittel (, BFH/NV 2013 S. 994, zur Vermietung von Draisinen; , BStBl 2013 II S. 645, zur Überlassung von Schlitten zur Fahrt auf einer schienengebundenen Schlittenbahn; Abschn. 12.13 Abs. 10 Satz 2 UStAE).
2. Genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Ob eine Personenbeförderung im „Linienverkehr“ vorliegt, bestimmt sich nach § 42 PBefG (, UR 2020 S. 394; zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. Abschn. 12.13 Abs. 4 UStAE und Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Anm. 66 ff). Die Beförderungsleistung ist begünstigt, wenn der Linienverkehr genehmigt ist oder unter die Freistellungsverordnung zum PBefG fällt oder eine genehmigungsfreie Sonderform des Linienverkehrs i. S. der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 v. (ABL EG Nr. L 74 S. 1) darstellt (Abschn. 12.13 Abs. 5 Satz 1 UStAE). Zu der begünstigten Verkehrsart „Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ gehören auch Stadtrundfahrten mit Kraftomnibussen, wenn dem Betreiber eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung als Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PersBefG erteilt worden ist. Die Genehmigung ent...BStBl 2011 II S. 1003