Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (April 2024)

Anmerkung

I. Rechtsänderung durch das KroatienAnpG v. (BGBl 2014 I S. 1266)

Durch § 10 Abs. 5 UStG in der Fassung des KroatienAnpG wird geregelt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligten entgeltlichen Umsätzen höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist (Abschn. 10.7 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStAE i. d. F. des BStBl 2016 I S. 240; vgl. unten II.2). Ist das Entgelt höher als das marktübliche Entgelt, ist das tatsächliche Entgelt als Bemessungsgrundlage anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 UStG); eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht (, MwStR 2019 S. 846; , EFG 2015 S. 1757 m. Anm. Büchter-Hole, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen).

Beispiel:

Ein Kaufhaus verkauft im Rahmen des Sommerschlussverkaufs Kleidungsstücke zu 50 % des Einkaufspreises. Ihren Mitarbeitern gewährt sie einen zusätzlichen Rabatt von 10 %. Bemessungsgrundlage für die Personalverkäufe ist nicht der (historische) Einkaufspreis, sondern der niedrigere derzeitige Marktpreis (vgl. Meurer, StBW 2014 S. 754).

II. Marktübliches Entgels

Marktübliches Entgelt ist nach Abschn. 10.7 Abs. 1 Satz 7 UStAE i. d. F. des (BStBl 2016 I S. 240) „der gesamte Betrag, den ...

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