UStAE Aktuell
2024
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7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Anmerkung
Die Regelungen zur Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 7 UStG) haben aufgrund der Ortsregel des § 3a Abs. 2 UStG nur noch einen beschränkten Anwendungsbereich.
Beispiele:Unternehmer D in Duisburg walzt für den Schweizer Unternehmer S in Zürich Stahl, den S bei dem Unternehmer X in Deutschland eingekauft und im Anschluss an die Bearbeitung durch D in die Schweiz versendet hat.
Die Lohnveredelungsleistung des D wird nach § 3a Abs. 2 UStG in Zürich bewirkt und ist deshalb nicht steuerbar.
Unternehmer D in Duisburg beauftragt den Unternehmer E in Essen, Stahl zu walzen, den E anschließend von Essen an einen Abnehmer des D in Zürich versendet.
D tätigt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
E bewirkt eine Werkleistung gem. § 3a Abs. 2 UStG in Duisburg, die gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei ist.
Zur Lohnveredelung im Zoll- und Umsatzsteuerrecht vgl. Scheller/Zaczek, UR 2015 S. 459. Zu Lohnveredelungen in europäischen Lieferketten im B2B-Bereich vgl. Finken, MwStR 2024 S. 667.