UStAE Aktuell
2024
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6a.7. Buchmäßiger Nachweis
Anmerkung
Auch der Buchnachweis ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil v. - V R 72/05, BStBl 2009 II S. 55) nicht als materiell-rechtliche Voraussetzung der Befreiung anzusehen. Das gilt ab allerdings nicht mehr für die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers. Durch Änderung des Art. 138 MwStSystRL (Richtlinie (EU) 2018/1910 v. , ABl. EU v. L 311 S. 3; sog. Quick Fixes), ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist und die dort erteilte USt-IdNr. mitteilt (jetzt § 6a Abs. 1 Nr. 2 a und b UStG n. F.; § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG n. F.). Des Weiteren muss die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung korrekt erfasst sein (vgl. Anm. 1 zu Abschn. 6a.1).
Aufzeichnung der gültigen USt-IdNr. des Abnehmers nach der Rechtslage bis : Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass der Mangel der Aufzeichnung der USt-IdNr. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden kann. Sofern der Mangel nicht geheilt wird, sei die Steuerbefreiung endgültig zu versagen. Diese Auffassung steht in Widerspruch zu dem „VSTR“, DStR 2012 S. 2014) und dem Nachfolgeurteil des BStBl 2023 II S. 537 BStBl 2015 II S. 724