UStAE Aktuell
2024
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6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Allgemeines
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
I. Rechtslage bis
1. Belegnachweis
Beim Belegnachweis ist zwischen einer Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes durch den Veräußerer oder Abnehmer zu unterscheiden.
2. Beförderungslieferungen
Nach § 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist in Beförderungsfällen der Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat auf einem handelsüblichen Beleg anzugeben (, BStBl 2018 II S. 498 = DStR 2015 S. 2069 m. Anm. Heu = MwStR 2015 S. 821 m. Anm. Masuch; (MwStR 2018 S. 933 m. krit. Anm. Scharrer = DStR 2018 S. 1967 = UR 2018 S. 800). Die Rechnungsanschrift kann als Bestimmungsort angesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Beförderung zu diesem Ort erfolgt ist (, BStBl 2018 II S. 501 = MwStR 2016 S. 956 m. krit. Anm. Körner). Fehlt die Angabe des Bestimmungsortes, kann dieser Verfahrensfehler durch den „Objektivnachweis“ ersetzt werden (vgl. Anm. zu Abschn. 6a.2).
Nach § 17 a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ist in Beförderungsfällen eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten erforderlich. Nach Verwaltungsauffassung müssen die ...