UStAE Aktuell
2024
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6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Anmerkung
Verschärfung der Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferung und deren Steuerbefreiung ab durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451)
Nach der Neuregelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG n. F. muss der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer bzw. juristische Person sein, und der Abnehmer muss gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwenden (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG n. F.). Der „andere Mitgliedstaat“ ist nicht notwendig der Bestimmungsmitgliedstaat (Abschn. 6a.1 Abs. 19 Satz 4 UStAE i. d. F. des BStBl 2020 I S. 1038).
Nach Abschn. 6a.1 Abs. 19 Satz 3 UStAE muss der Erwerber im Zeitpunkt der an ihn bewirkten Lieferung eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. besitzen. In Organschaftsfällen ist es ausreichend, wenn die USt-IdNr. des Organkreises verwendet wird, wenn dem Organkreis nur eine USt-IdNr. erteilt wurde (Abschn. 6a.1. Abs. 19 Satz 7 UStAE).
Der Erwerber muss die ihm erteilte gültige USt-IdNr. „verwenden“. Dies setzt grun...