UStAE Aktuell
2024
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4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Anmerkung
§ 4b Nr. 3 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr steuerfrei wäre (vgl. auch Abschn. 4b.1 Abs. 2). § 18 Buchst. (f) des Ottawa-Abkommens bestimmt, dass die in Art. 17 bezeichneten Bediensteten die zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Kfz unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend zollfrei einführen und später zollfrei wiederausführen können. Entsprechendes gilt für die Einfuhrumsatzsteuer. Das FG München hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 3 UStG i.V.m. Art. 18 Buchst. (f) des Ottawa-Abkommens nicht von einer zweijährigen inländischen Behaltensfrist abhängig ist (Urt. v. – 14 K 1448/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/23, EFG 2023 S. 1808 m. Anm. Büchter-Hole).