UStAE Aktuell
2024
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4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
Anmerkung
Kreditinstitute können die mit der Kreditgewährung und -verwaltung verbundenen Tätigkeiten auf externe Dienstleister (sog. Kreditfabriken) übertragen. Die Tätigkeit solcher Kreditfabriken gegenüber der Bank ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des „SDC“, UR 1998 S. 64) nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie ein „im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ ist, das die „spezifischen und wesentlichen Funktionen“ einer Kreditgewährung erfüllt. Das ist nach Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Tätigkeit der Kreditfabrik zu „rechtlichen und finanziellen Änderungen auf Seiten des Kunden des Kreditinstituts“ führt (vgl. UR 2009 S. 502; dazu kritisch Bundesrechnungshof v. , UR 2012 S. 356).
Eine (steuerfreie) Kredigewährung liegt auch dann vor, wenn ein Fonds gegen einen Finanzierungsbetrag eine Unterbeteiligung an einer Forderung eines sog. Originators erwirbt und die Gegenleistung in der Weise erfolgt, dass dem Fonds die zu erwartenden Einnahmen des Originators aus der Forderung ausgezahlt werden. Entgelt für die Kreditgewährung ist die Differenz zwischen ...