UStAE Aktuell
2024
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4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP
Anmerkung
Mit Wirkung ab kommen die durch das JStG 2020 neu eingeführten Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG zur Anwendung. Danach sind nunmehr auch befreit
Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates und
Leistungen an Streitkräfte eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind,
wenn sie an einer Maßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik („GSVP“) teilnehmen. Die Verwaltung hat die gesetzliche Regelung im Abschn. 4.7.1. Abs. 3a bis 3c (eingefügt durch BStBl 2022 I S. 1588) näher erläutert
Der Rat der EU hat das Vordruckmuster (vgl. hierzu Abschn. 4.7.1 Abs. 6) zum geändert (Änderung der MwStVO durch VO v. , ABl. EU Nr. L 88, S. 15).