UStAE Aktuell
2024
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4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
§ 4 Nr. 28 UStG setzt Art. 136 MwStSystRL zutreffend um und ist daher mit Unionsrecht vereinbar (, BStBl 2017 II S. 1203 = DStR 2017 S. 327 m. Anm. Heuermann = MwStR 2017 S. 279 m. Anm. Klaßmann; dazu kritisch Korf, UVR 2018 S. 186).
§ 4 Nr. 28 UStG ist auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern anwendbar, wenn die mit diesen Wirtschaftsgütern erzielten laufenden Umsätze nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG, sondern lediglich aus Anlass der Berufung auf die unmittelbare Anwendbarkeit der MwStSystRL steuerfrei sind (, BStBl 2013 II S. 52 zur Veräußerung von Geldspielgeräten; Abschn. 4.28.1 Abs. 7 UStAE, eingefügt durch BStBl 2013 I S. 1627).
Erwirbt ein Steuerpflichtiger als Nichtunternehmer Gegenstände für den privaten Bedarf und veräußert er sie später im Rahmen des Unternehmens, ist die Lieferung gem. § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, weil es sich beim Erwerb um Kosten der privaten Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehandelt hat, für die dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen war (, DStR 2019 S. 2524 m. Anm. Heuermann = UR 2020 S. 81= MwStR 2020 S. 198 m. Anm. Korn).