UStAE Aktuell
2024
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4.27.1. Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen
Anmerkung
Durch das KroatienAnpG v. (BGBl 2014 I S. 1266) ist der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG zum erheblich erweitert worden. Nach der Neuregelung ist die Personalgestellung nicht mehr nur bei geistlichen Genossenschaften und Mutterhäusern begünstigt. Subjektiv erstreckt sich die Befreiung nunmehr auf alle religiösen und weltanschaulichen Einrichtungen, wenn sie die im Gesetz bezeichneten (begünstigten) Leistungen erbringen.
Die Verwaltung hat mit (BStBl 2020 I S. 940) die Verwaltungsanweisungen an die geänderte Rechtslage angepasst.
Hüttemann (MwStR 2020 S. 1029 und UR 2018 S. 577) vertritt – abweichend von Abschn. 4.27.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE – die Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, für welche Tätigkeiten die Ordensmitglieder eingesetzt werden. Entscheidend sei nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL allein, ob die Kosten zu den Kostenbestandteilen der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (Krankenhausbehandlung), Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Sozialfürsorgeleistungen), Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL (Kinder- und Jugendbetreuung) oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (Erziehungs- und Bildungsleistungen) genannten Tätigkeiten gehören oder die Personalgestellung für Zwecke des geistlichen Beistands erfolgt.