UStAE Aktuell
2024
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4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
Anmerkung
I. Rechtslage ab bzw.
1. Allgemeines
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG ist zum durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) neu gestaltet worden und setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL um (vgl. dazu Weber, UVR 2020 S. 138; LSt Niedersachsen v. , UR 2020 S. 658; kritisch Flad, UR 2023 S. 74). Die Regelung gilt nicht, soweit Leistungen der Arbeitsförderung im Sinne des § 4 Nr. 15b UStG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. v. § 4 Nr. 15c UStG, Bildungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG, Leistungen des Jugendherbergswesens im Sinne des § 4 Nr. 24 UStG oder Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG erbracht werden.
Durch das JStG 2020 wurde die Begünstigung nach Buchst. c der Vorschrift zum auf Beherbergungsleistungen erweitert.
2. Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Leistungen, § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG
a) Begünstigte Leistungen
Die Erziehung umfasst die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere die altersgerechte Sprach- und Wissensvermittlung, Angebote von Musik-, Kunst- und Bewegungserziehung sowie die Vermittlung von sozialen Kompete...