UStAE Aktuell
2024
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4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Leistungen dienen nur dann unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, wenn dieser Zweck nicht durch ein anderes wirtschaftliches Ziel überlagert wird, z. B. die Bildungsleistung an Auszubildende im Rahmen von entgeltlichen psychotherapeutischen Behandlungen an Patienten erbracht wird (, BStBl 2022 II S. 131).
Nach Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) sind auch mit den begünstigten Leistungen „eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen“ von der Steuerbefreiung erfasst (vgl. oben Anmerkung zu Abschn. 4.21.2).
Nach Verwaltungsauffassung ist die Beherbergung und Beköstigung von Schülern und Seminarteilnehmern nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei (Abschn. 4.21. Abs. 3 UStAE). Der BFH hat demgegenüber durch Urteil v. - V R 12/10, BStBl 2011 II S. 30, entschieden, dass geringfügige Verpflegungsleistungen (z. B. die Verpflegung mit kalten und kleinen Gerichten in den Seminarpausen) für die Durchführung einer Veranstaltung unerlässlich sein können und deshalb von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfasst werden. U. E. ist diese Entscheidung im Anwendungsbereich de...BStBl 2012 II S. 630