UStAE Aktuell
2024
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4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen
Anmerkung
Vorhalteleistungen eines Rettungsdienstes teilen als unselbständige Nebenleistungen das Schicksal der (steuerfreien) Beförderungsleistung (Abschn. 4.17.2 Abs. 6 UStAE). Wird dagegen eine Alarmzentrale von einem Unternehmer betrieben, der selbst keine weiteren Rettungsdienstleistungen erbringt, greift für dessen Leistungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG u. E. nicht ein (a. A. von Stuhr/Walz, UR 2011 S. 525). Nach § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG i. d. F. des JStG 2020 fallen die Leistungen von Sanitäts- und Rettungsdiensten allerdings nunmehr unter die Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen, sofern die Dienste die entsprechenden landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Übernimmt ein Rettungsdienst, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als Rettungsdienst tätig ist, aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Sozialleistungsträgern auch die Abrechnungen von Krankentransporten und Notfallrettungen für andere Rettungsdienste, handelt es sich bei diesen Dienstleistungen um eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen einer als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (