UStAE Aktuell
2024
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4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
Anmerkung
1. Aktuelle Rechtsentwicklung
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG in der Vergangenheit wiederholt ausgeweitet. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG i. d. F. des JStG 2020 sind steuerfrei auch die dort bezeichneten „eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen“. Dazu gehören u. a. auch Leistungen von privaten Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb dieser Dienste erfüllen und Einrichtungen zur Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes.
2. Leistungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses
In den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fielen nach Abschn. 4.14.1 Abs. 1 a. F. UStAE nur Heilbehandlungsleistungen, die „im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. , EuGHE I S. 12911)“. Deshalb wurden von der Verwaltung die Untersuchungsleistungen eines Labormediziners nicht als ärztliche Heilbehandlung i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG angesehen, sondern der Kategorie der Heilbehandlung durch ein Z...