UStAE Aktuell
2024
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3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Die Regelung des § 3g Abs. 1 UStG (Verlagerung des Leistungsorts zum Sitz des Leistungsempfängers) ist bei grenzüberschreitenden Umsätzen betrugsanfällig, weil der Gesetzgeber keine besonderen Nachweispflichten geregelt hat (zur Problematik vgl. Hummel, UR 2012 S. 584).
Erdgasspeicher sind Teil des Erdgasnetzes, so dass bei Lieferung des gespeicherten Erdgases die Ortsregel des § 3g UStG zur Anwendung kommt (Abschn. 3g.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 108).
Zur Lieferung von Elektrizität durch Betreiber von Offshore-Windkraftanlagen vgl. Gilson/Baumgartner/Dittrich, DStR 2020 S. 2097.