UStAE Aktuell
2024
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3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Anmerkung
Bei
sonstigen Leistungen der Telekommunikation,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
gilt seit grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip: Soweit diese Leistungen an Leistungsempfänger i. S. des § 3a Abs. 2 UStG erbracht werden, ist der Ort der Leistung nach dieser Regelung der Empfängerort (= Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt). Werden die Umsätze an Leistungsempfänger ausgeführt, die nicht unter § 3a Abs. 2 UStG fallen („Privatkunden“, positive Beschreibung dieser Leistungsempfänger in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG n. F.), wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
Ab ist bei Anwendung des § 3a Abs. 5 UStG die Geringfügigkeitsschwelle nach § 3a Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG n. F. der Vorschrift zu beachten (vgl. dazu unten Anm. 9).
Zuvor kam es zu einer solchen Ortsverlagerung bei Leistungen an „Privatkunden“ nur, wenn diese einen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet haben. Darüber hinaus kam es zur Ortsverlagerung, wenn die Leistungen unter bestimmten weiteren Voraussetzung...