UStAE Aktuell
2024
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3a.7. Ort der Vermittlungsleistung
Anmerkung
Die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG ist nur anwendbar, wenn ein Umsatz, d. h., eine entgeltliche Leistung vermittelt wird. Daher findet die Regelung keine Anwendung, wenn Mitgliedschaften in einem Verein vermittelt werden, weil die Begründung der Mitgliedschaft keinen Leistungsaustausch auslöst (, BStBl 2013 II S. 348; Abschn. 3a.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitsvertrag vermittelt wird (, EFG 2014 S. 2174 zum sog. Spielervermittler).
Die Vermittlung von Sportwetten durch einen im Inland tätigen Wettbürobetreiber für einen ausländischen Wettveranstalter ist eine Vermittlungsleistung für einen im Ausland ansässigen Unternehmer und war daher nach früherem Recht (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a. F.) nicht im Inland steuerbar (vgl. hierzu , UR 2017 S. 502 m. Anm. Walpert = MwStR 2017 S. 503 m. Anm. Winter; , EFG 2015 S. 849). Entsprechendes gilt seit dem aufgrund der Empfängerort-Regelung in § 3a Abs. 2 UStG (, EFG 2016 S. 69 m. Anm. Fink).